Verfügung über Lockerungen bei Zusammenkünften

Der Landkreis Wittmund hat die Kontaktbeschränkungen für die Kreisbevölkerung gelockert und dazu eine AV herausgegeben, die morgen in Kraft tritt. Danach dürfen sich bis zu zehn Personen aus drei Haushalten bei Zusammenkünften treffen.

Hier die gesamte Verfügung

Allgemeinverfügung Nr. 01/2021 des Landkreises Wittmund
Allgemeinverfügung des Landkreises Wittmund zur Regelung von Zusammenkünften bei einer kumulativen 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis Wittmund.
Der Landkreis Wittmund erlässt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (Nds. CoronaVerordnung; zuletzt geändert am 07.03.2021) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. Eine Zusammenkunft von Personen ist mit höchstens zehn Personen zulässig, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
An einer Zusammenkunft dürfen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn auch in dieser Kommune die Zusammenkünfte entsprechend dieser Allgemeinverfügung zugelassen sind oder die Zusammenkunft nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. Corona Verordnung zulässig wäre.
Die Allgemeinverfügung gilt nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG). Eine Zusammenkunft, die weder aufgrund dieser Allgemeinverfügung zulässig noch eine Versammlung im Sinne des § 2 NVersG ist, ist verboten.
2. Wird die kumulative 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/innen im Landkreis Wittmund überschritten, so gelten die Kontaktbeschränkungen gem. § 2 Absatz 1 Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (zuletzt geändert am 07. März 2021).
Demnach sind dann immer gemäß Nds. Corona-Verordnung folgende Regelungen gültig: Eine Zusammenkunft von Personen ist mit höchstens fünf Personen zulässig, die insgesamt höchstens zwei Haushalten angehören dürfen, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
Begründung:
Der § 2 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 der Nds. Corona Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBI. S. 368; zuletzt geändert am 07.03.2021) gibt den betreffenden Kommunen die Möglichkeit, durch eine Allgemeinverfügung die Regelungen zu den privaten Zusammenkünften unter bestimmten
Voraussetzungen anzupassen.
Der Landkreis Wittmund ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich
um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Wittmund und auch in vielen anderen Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Es liegt somit im Ermessen der Landkreise, dies anzuordnen und damit die Kontaktbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Landkreises zu lockern.
Grundsätzlich ist eine Zusammenkunft von Personen mit höchstens fünf Personen zulässig, die insgesamt höchstens zwei Haushalten angehören dürfen. Eine Lockerung wäre mithin eine Verdoppelung der zulässigen Personenzahl und muss gründlich abgewogen werden.
a) Aktuelle Inzidenz / Aktuelle Lage im Landkreis Wittmund (Stand 09.03.2021)
Mit Stand am 09.03.2021 weist der Landkreis Wittmund eine Inzidenz von 15,8 auf. Das bedeutet, dass sich in den vergangenen sieben Tagen lediglich neun Personen mit dem Corona Virus im Landkreis Wittmund infiziert haben. Insgesamt gelten derzeit 15 Personen als infiziert, wobei sich die infizierten Personen wie folgt auf die Gemeinden verteilen:

  • Stadt Wittmund: 4
  • Samtgemeinde Esens: 2
  • Gemeinde Friedeburg: 4
  • Samtgemeinde Holtriem: 5

Auf den beiden Inseln Langeoog und Spiekeroog gibt es derzeit keine aktiven Infektionen.
Neben den 15 infizierten Personen sind noch weitere 51 Kontaktpersonen in Quarantäne. Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Infektionslage im Landkreis Wittmund sehr gemäßigt ist. Eine Lockerung der Kontaktbeschränkungen ist daher aufgrund der aktuellen Lage angemessen und
verhältnismäßig.
b) Auswirkungen der britischen Mutation auf die Fallzahlen / auf die Schwere der Verläufe
Im Gebiet des Landkreises Wittmund hat das Auftreten der britischen Mutation nicht zu einem sprunghaften Anstieg der Infektionszahlen geführt. Bei den Neuinfektionen ist zwar zu beobachten, dass circa 25% der Fälle mit der britischen Mutation infiziert sind, jedoch sind bisher keine schwereren Verläufe zu beobachten. Somit steht dies einer Lockerung der Kontaktbeschränkungen nicht im Wege.
c) Entwicklung der Inzidenz in den letzten Wochen/Monaten
Seit dem 01.03.2021 ist die Inzidenz im Landkreis Wittmund stabil unter 35. Seit dem 10.02.2021 ist darüber hinaus die Inzidenz unter einem Wert von 50. Insgesamt hat der Landkreis Wittmund den Inzidenzwert von 35 im letzten Monat an nur acht Tagen überschritten (08.02., 09.02., 10.02., 23.02., 24.02., 26.02., 27.02., 28.02.). Seit Mitte November 2020 gab es im Landkreis Wittmund zwei Ausbruchsgeschehen, die die Inzidenz erheblich nach oben getrieben haben. Zum einen gab es einen Ausbruch in einem Alten- und Pflegeheim und zum anderen ein Geschehen im Krankenhaus Wittmund. Außerhalb dieser klar eingrenzbaren Szenarien konnte eine erhöhte Inzidenz (>100) nicht festgestellt werden.
Seit Beginn der Pandemie befinden sich die Inzidenzzahlen im Landkreis Wittmund auf einem, im bundesweiten Vergleich, niedrigem Niveau. Das liegt zum einen an der ländlichen Struktur und zum anderen an der konsequenten Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt.
Auch die Entwicklung der Infektionszahlen des Landkreises in den letzten Wochen spricht mithin für eine Lockerung der Kontaktbeschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 4 Nds. Corona Verordnung.
d) Aktuelle Inzidenz / Aktuelle Lage in den Nachbarlandkreisen/Städten
Für eine abschließende Bewertung ist auch ein Blick in die Nachbarkommunen notwendig.
Inzidenzen am 09.03.2021:
Landkreis Aurich: 27,4 Landkreis Friesland: 31,4 Landkreis Leer: 99,0 Stadt Wilhelmshaven: 23,7 Landkreis Ammerland: 74,5
Alle Landkreise befinden sich unter der Inzidenz von 100, drei von fünf sogar unter der Inzidenz von 35. Insgesamt ist die Infektionslage in (Ost)Friesland damit gemäßigt. Kein angrenzender Landkreis hat die Verschärfung nach § 18a Nds. Corona VO zu verfügen. Somit ist das Gefälle zwischen Regelungen nicht unverhältnismäßig hoch.
e) Zusammenfassung
Insgesamt ist festzustellen, dass eine Lockerung der Kontaktbeschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 4 Nds. Corona VO, insbesondere im Kontext der Bund-Länder-Beschlüsse sowie der Landesverordnung, verhältnismäßig ist.
Mit Schreiben vom 09.03.2021 hat das Niedersächsische Landesgesundheitsamt das Einvernehmen zur Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung erteilt.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

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