Neue Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung für das Kreisgebiet mit neuen Einschränkungen

Erweiterungen der 3G-Regelung im Landkreis Wittmund gilt ab Donnerstag (16. September)

Am heutigen Dienstag (14.09.2021) hat der Landkreis Wittmund an fünf Werktagen in Folge den Inzidenzwert von 50 überschritten. Auf Basis der aktuell geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung muss der Landkreis somit per Allgemeinverfügung, die morgen veröffentlicht wird, diese Überschreitung auch offiziell feststellen. Dies hat zur Folge, dass es ab übermorgen, Donnerstag den 16.09.2021, eine Ausweitung der geltenden 3G-Regelung in den folgenden Lebensbereichen gibt:

Kontaktbeschränkungen
Grundsätzlich kann sich eine beliebige Anzahl an Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Ab 25 Personen müssen immer die Kontaktdaten erhoben werden. In geschlossenen Räumen gilt bei Zusammenkünften (auch privat) mit mehr als 25 Personen die 3G-Regel. Das heißt, alle anwesenden Personen müssen entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sein.

Dienstleistungen und Handel:
Bei körpernahen Dienstleistungen gilt nun die 3G-Regel, das heißt, dass Personen die nicht geimpft, genesen oder negativ getestet sind, keine körpernahen Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen.

Gastronomie:
In der Gastronomie gilt ebenso die 3G-Regel, das heißt, dass Personen die nicht geimpft, genesen oder als negativ getestet sind, die Innenräume der Gastronomie nicht betreten und auch keine Leistungen in Anspruch nehmen dürfen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von den Gästen dann zu tragen, wenn sie sich innerhalb geschlossener Räumlichkeiten aufhalten und darf dort nur am Sitzplatz abgenommen werden.

Tourismus/Beherbergung
Sofern kein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorliegt, gilt bei Beherbergungen in z.B. Hotels oder Pensionen erneut die Testpflicht. Die Testung muss sowohl bei der Anreise als auch zweimal wöchentlich erfolgen, sonst darf eine Beherbergung nicht stattfinden.

Freizeit und Sport:
Auch hier gilt ab Donnerstag die 3G-Regel. Das bedeutet konkret, dass eine Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (so auch etwa in Fitnessstudios sowie Kletterparks) nur für geimpfte, genesene sowie negativ getestete Personen möglich ist. Gleiches gilt auch für die Nutzung von Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen sowie Saunen.

Veranstaltungen
Bei einer Teilnahme an einer Sitzung, einer Zusammenkunft sowie einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen ab 26 Personen gilt die 3G Regelung. Dies gilt somit auch für Kinos, Theater Spielhallen u.ä. .

Was bedeutet 3G genau?
Unter der 3G-Regel sind die Nachweise für eine Corona-Impfung, eine Genesung und ein negatives Testergebnis zusammengefasst – im Detail gilt:

Geimpft:         Person mit Nachweis der vollständigen Schutzimpfung – dies ist der Fall, wenn seit der Zweitimpfung (Johnson & Johnson nur Einmal-Impfung) 14 Tage vergangen sind. Für Genesene gilt dies bereits sofort und nach einer Impfung.

Genesen:       Person mit Genesenen-Nachweis, d.h. positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.

Getestet:        Entweder PCR-Test (maximal 48 Stunden gültig)

oder

PoC-Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden gültig)

oder

Selbsttest unter Aufsicht (maximal 24 Stunden gültig)

Überall dort, wo die 3G-Regel gilt, dürfen also nur noch geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen zusammenkommen.

Alle aktuellen Regelungen lassen sich auch auf der Internetseite des Landkreises Wittmund unter  https://corona.landkreis-wittmund.de nachlesen.

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