Im Zuge der Pandemie-Regeln gelten im Landkreis Wittmund aufgrund erhöhter Infektionsfälle und dem zunächst vermutlich dauerhaften Überschreiten der Schwellen-Inzidenz von 10 (derzeit Stufe 10-35) wieder andere Regeln :
Beherbergung
- Geöffnet mit Hygienekonzept
- Hotelgastronomie nach Regelungen: „Gastronomie mit Essensservice“
- Negativer Test bei Anreise
- Mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer
Bildung – Kita
- Keine Mund-Nasen-Bedeckung
- Szenario A
Mehr Infos unter: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/
Bildung – Schulen
- Mund-Nasen-Bedeckung in gekennzeichneten Bereichen*
- Szenario A (Präsenzunterricht)
- Zweimal wöchentliche Testung der Lehrkräfte und des sonstigen Personals
- Zweimal wöchentliche Testung der Schülerinnen und Schüler,
Mehr Infos unter: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/
*Wegfall ab 01.10.2021
Einzelhandel
- Geöffnet mit Hygienekonzept
- Medizinische Maske
- Keine Mund-Nasen-Bedeckung auf zugehörigen Parkplätzen
- Erneute Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auf Wochenmärkten
Gastronomie (außen)
- Geöffnet mit Hygienekonzept
- Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht in Innenräumen; Medizinische Maske
- Abstandsgebot ist einzuhalten
- Private geschlossene Feiern: maximal 100 Personen mit einem negativem Testnachweis
Gastronomie (innen)
- Geöffnet mit Hygienekonzept
- Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht, solange der Sitzplatz nicht eingenommen wurde; Medizinische Maske
- Abstandsgebot ist einzuhalten
Private geschlossene Feiern: maximal 100 Personen mit einem negativem Testnachweis
Heime
- Geöffnet mit Hygienekonzept
- Testpflicht für die Besucher
- Gruppenangebote ausdrücklich erwünscht zur Förderung der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in den Einrichtungen
- Dreimal wöchentliche Testpflicht Personal
- FFP2-Maske Personal (außer bei Geimpften/ Genesenen)
Körpernahe Dienstleistungen
- Geöffnet mit Hygienekonzept
Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht, medizinische Maske
Museen
- Geöffnet mit Hygienekonzept
- drinnen: Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht, medizinische Maske
Private Feiern
- Drinnen:
Bis zu zehn Personen, die Haushaltszugehörigkeit ist nicht von Bedeutung
- Draußen:
Bis zu zehn Personen, die Haushaltszugehörigkeit ist nicht von Bedeutung
Religiöse Veranstaltungen
- Gottesdienste mit Hygienekonzept
- Drinnen: Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht, solange nicht Sitzplatz eingenommen wurde, medizinische Maske
Sport (draußen)
- Sportanlagen mit Hygienekonzept geöffnet.
- Zuschauerzahl beschränkt:
- Max. 500 Personen genehmigungsfrei, mit Hygienekonzept – ansonsten genehmigungspflichtig
- Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht solange nicht Sitzplatz eingenommen wird, Medizinische Maske
- Zugang ab 250 Personen nur mit einem negativen Testnachweis
Sport (drinnen)
- Sportanlagen mit Hygienekonzept geöffnet
- Zuschauerzahl beschränkt:
- max. 100 Personen mit Hygienekonzept – ansonsten genehmigungspflichtig
- Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht, solange nicht Sitzplatz eingenommen wird, Medizinische Maske
Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
- Mit Hygienekonzept
- Abstandsgebot ist einzuhalten
- Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht, medizinische Maske
Touristische Schiffs- und Busfahrten
- Mit Hygienekonzept
- Abstandsgebot ist einzuhalten
- Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht, medizinische Maske
- Bei Busfahrten: Klimaautomatik des Fahrzeugs ist auf Dauerventilation einzustellen
Veranstaltungen
- Mit Hygienekonzept (außer bei durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Zusammenkünften)
- Nur mit sitzendem Publikum und Schachbrettbelegung
- Abstandsgebot ist einzuhalten
- Drinnen: Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, medizinische Maske
- Draußen: bis zur Einnahme des Sitzplatzes Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, medizinische Maske
- Ab 500 Personen genehmigungspflichtig (gesonderte Anforderungen an das Hygienekonzept)
Zoos
- Geöffnet mit Hygienekonzept
- drinnen: Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht, medizinische Maske
Private Zusammenkünfte
- Bis zu zehn Personen, die Haushaltszugehörigkeit ist nicht von Bedeutung
- Einen Unterschied ob drinnen oder draußen gibt es nicht
- Wichtig: Seit dem 9. Mai 2021 werden durch Bundesrecht Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt
- und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt