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Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 des Landkreises Wittmund
Zitat von
Admin am 18. April 2020, 8:55 Uhr
Allgemeinverfügung des Landkreises Wittmund über die Beschränkung der Nutzung von Zweitwohnungen im Landkreis Wittmund zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.4.2020
Der Landkreis Wittmund erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:
Die Nutzung einer im Landkreis Wittmund gelegenen Ns ist untersagt. Hierzu zählt auch der kurzfristigeebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetze Aufenthalt.
Ebenfalls ist die Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses untersagt, die bzw. das nicht als erster Wohnsitz im Sinne des Bundesmeldegesetztes geführt ist. Hierzu zählt auch der kurzfristige Aufenthalt.
Hiervon ausgenommen sind die Nutzungen aus u. a. zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Allgemeinverfügung des Landkreises Wittmund über die Beschränkung der Nutzung von Zweitwohnungen im Landkreis Wittmund zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.4.2020
Der Landkreis Wittmund erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:
Die Nutzung einer im Landkreis Wittmund gelegenen Ns ist untersagt. Hierzu zählt auch der kurzfristigeebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetze Aufenthalt.
Ebenfalls ist die Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses untersagt, die bzw. das nicht als erster Wohnsitz im Sinne des Bundesmeldegesetztes geführt ist. Hierzu zählt auch der kurzfristige Aufenthalt.
Hiervon ausgenommen sind die Nutzungen aus u. a. zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.